Zur Begründung gab er an, als AHV-Rentner und EL-Bezüger nicht in der Lage zu sein, den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen. Auf Aufforderung der Vorinstanz, Belege zu seiner finanziellen Situation nachzureichen (namentlich zu den Wohnkosten und Krankenkassenprämien sowie zumindest Angaben zu den Einkünften aus der Entwicklung seines CMS-Skripts), legte der Beschwerdeführer die Verfügung der Ausgleichskasse zu seinen AHV-Renten- und EL-Ansprüchen ins Recht.