__ AG» (nachfolgend: Gegenpartei). 2.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefordert hatte, stellte dieser am 27. März 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR-Gesuch). Zur Begründung gab er an, als AHV-Rentner und EL-Bezüger nicht in der Lage zu sein, den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen.