2. 2.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 10. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, ihm sei «das Recht an der Domain, www.F.____.click, unwiderruflich zuzusprechen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Firma». Als Beklagte nannte er die «E.________ AG» (pag. 1). Auf Aufforderung der Vorinstanz (pag. 10) teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2017 (pag. 12) präzisierend mit, die Klage richte sich gegen «B.________ AG» (nachfolgend: Gegenpartei).