15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 16. Die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Bst. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem gleich hohen oberinstanzlichen Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 17. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.