4 der Beschwerde der Konkurs erstinstanzlich eröffnet (BGE 137 III 460 E. 3.5 S. 469; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9 Aufl. 2013, § 36 N. 55). Da im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2017 lediglich die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Rechtskraft des vom Regionalgerichts ausgesprochenen Konkursdekretes aufgeschoben worden ist, erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (Urteil des Bundesgerichts 5A_902/2016 vom 21. März 2017 E. 6 und die dort zitierten Entscheide). IV.