14. Anders als nach Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids aufschieben; Art. 174 Abs. 3 SchKG ist gegenüber Art. 325 Abs. 2 ZPO lex specialis (Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz kann aber – wie im vorliegenden Fall – auch nur die Vollstreckbarkeit des Konkursentscheids aufschieben, so dass bis zum Entscheid über die Beschwerde Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben; diesfalls bleibt im Falle der Abweisung