13. 13.1 Damit erübrigt sich an sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit, die kumulativ zu obigem glaubhaft zu machen ist (Art. 174 Abs. 2 SchKG; zu den Kriterien vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1). 13.2 Vorliegend ist indes offensichtlich, dass es auch daran gebricht: - Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sich der Gesamtbetrag der Betreibungen auf CHF 10’000.00 belaufe. Sie werde nun sofort «versuchen», einen Zahlungsplan zu vereinbaren, um die noch offenen Schulden «innert vernünftiger Zeit» abzutragen.