11. 11.1 Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juni 2017 den Betrag von CHF 1‘361.05 beim Obergericht des Kantons Bern hinterlegt. 11.2 Dieser Betrag genügt nicht, um die offenen Zinsen und Kosten zu decken. Bei letzteren bleibt erstens die Hälfte der Gerichtskosten offen. Zweitens ist nicht sichergestellt, dass die Gläubigerin bei einer Aufhebung des Konkurses ihre Kostensicherheit ungeschmälert zurückerhalten würde. 11.3 Der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Hinterlegung von Schuld und Kosten beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin) ist nicht erfüllt.