- die Kosten des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (beim Konkursamt in Erfahrung zu bringen), - die Zinsen bis zur Zahlung oder Hinterlegung der Schuld. Dies ergibt sich denn auch klar aus der Rechtsmittelbelehrung des Konkursdekrets (pag. 24).