Schiebt die Rechtsmittelinstanz nur die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids auf, so bleibt bei Abweisung der Beschwerde der Konkurs erstinstanzlich eröffnet. Es erübrigt sich diesfalls, ein neues Konkursdatum festzusetzen (E 14). Erwägungen: I. 1. Am (Datum) erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, was folgt (pag. 22 ff.): 1. Über die A.________ GmbH, vgt., wird mit Wirkung ab heute, Mittwoch, (Datum), 10:00 Uhr, gestützt auf Art. 171 SchKG der Konkurs eröffnet.