5. Die Klägerin wird ferner verurteilt, den Beklagten eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 7'393.15 (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) für die erste und Fr. 1'644.85 (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) für die zweite Instanz, zu bezahlen. 6. Den Parteien zu eröffnen. Bern, 29. September 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Apolloni Der Gerichtsschreiber