3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'700.-- (inkl. Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 800.--) werden im Umfang von Fr. 3'400.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 300.-- den Beklagten auferlegt. Sie werden mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Beklagten haben der Klägerin Fr. 300.-- für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'700.-- werden ebenfalls der Klägerin zur Bezahlung auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet.