Die Auslagen von Fr. 23.-- geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 28. Nach dem Gesagten wird die Parteienschädigung der Beklagten auf Fr. 1'644.85 (Gebühr Fr. 1'500.--, Auslagen Fr. 23.--, MWSt. Fr. 121.85) bestimmt. 12 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Klageabweisung soweit den Beklagten 3 betreffend in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde/Berufung wird abgewiesen und die Klageabweisung betreffend die Beklagten 1 und 2 wird bestätigt.