27. Für die Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert massgeblich, der nach den Anträgen vor oberer Instanz noch umstritten ist. Das sind hier rund Fr. 7'500.--. Bei diesem Streitwert liegt der Rahmen der Normalgebühr gemäss Art. 5 PKV zwischen Fr. 100.-- und Fr. 3'000.--. Im Rechtsmittelverfahren sind 30% bis 50% davon zu sprechen (Art. 7 PKV). Daraus resultiert ein Rahmen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 1'500.-- für das oberinstanzliche Verfahren. Um dem zeitlichen Aufwand auch bei diesem kleinen Streitwert gerecht zu werden, rechtfertigt sich, die Entschädigung auf das Maximum festzusetzen.