25. Die fehlende Schädigungsabsicht führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides ohne dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG bzw. die Verrechnungseinreden geprüft werden müssten. IV. 26. Oberinstanzlich ist die Klägerin unterlegen und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt D.________ macht bei einem Streitwert von Fr. 17'020.-- ein Honorar von Fr. 3'420.--, zzgl. Auslagen (Fr. 23.--) und MWSt. (Fr. 275.45) geltend.