16), dass die Frage nach der Schädigungsabsicht nach normativen Kriterien bestimmt wird und nicht isoliert, bezogen auf die Rückzahlung gestellt werden darf (BGE 134 III 452 E 5.2 und 5.3). Vielmehr ist Sinn und Zielrichtung des ganzen Geschäfts zu beurteilen. Wie gezeigt wurde, muss bei dieser ganzheitlichen Beurteilung die Schädigungsabsicht verneint werden, weshalb dem entsprechenden Wissen der Gemeinschuldnerin keine massgebliche Bedeutung zukommt.