11 Daran ändert nichts, dass das Leitorgan der Gemeinschuldnerin gewusst haben mag, dass über die letzten Aktiven verfügt wird resp. die Beklagten privilegiert werden. Die finanzielle Bedrängnis und die Bezahlung aus den letzten Aktiven sind lediglich Indizien für die Schädigungsabsicht. Es wurde bereits darauf hingewiesen (oben Ziff. 16), dass die Frage nach der Schädigungsabsicht nach normativen Kriterien bestimmt wird und nicht isoliert, bezogen auf die Rückzahlung gestellt werden darf (BGE 134 III 452 E 5.2 und 5.3).