24. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Gemeinschuldnerin in Befolgung unausweichlicher gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet war, das Konkursverfahren einzuleiten. Da ihr die notwendige Sachkompetenz fehlte, blieb ihr keine andere Wahl, als fachmännische Hilfe (Beklagter 1 und Beklagte 2) beizuziehen und diese Dienste auch zu entschädigen. Bei dieser Ausgangslage ist mit dem oben Gesagten eine Schädigungsabsicht zu verneinen.