23. Aus dem Gesagten folgt, dass dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer das Fachwissen für die Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR gefehlt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass er sich mangels Sachkenntnis von den Beklagten 1 und 2 hat beraten/unterstützen lassen. Es kann diesbezüglich auf die in allen Teilen zutreffenden vorrichterlichen Erwägungen zur organschaftlichen Sorgfaltspflicht verwiesen werden (p 307).