(in diesem Sinn: VOGT, Krisenmanagement unter dem Damoklesschwert der paulianischen Anfechtung, GesKR 2009, 183 f). Wenn der Schuldner im Bewusstsein seiner finanziellen Notlage entsprechende Gläubiger "bevorzugt", dann nur, weil er keine andere Wahl hat bzw. um Schlimmeres zu verhindern - nicht aber als Ausdruck seiner Schädigungsabsicht. 22. Bleibt die Frage, ob die Gemeinschuldnerin auf fremde Sachkunde angewiesen war, oder ob sie die gesetzlichen Pflichten auch ohne Hilfe hätte erfüllen können.