21. So wie es grundsätzlich dem vom Gesetz getroffenen Interessenausgleich widerspricht, Rechtshandlungen eines dem Konkurs nahen Schuldners als "schädigend" zu betrachten, wenn dieser in der Absicht gehandelt hat, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren, ist eine Schädigungsabsicht auch dann zu verneinen, wenn der Schuldner in Erfüllung gesetzlicher Pflichten Rechtshandlungen vornimmt, denen er sich nicht entziehen kann und die zum Zweck haben, noch grösseren Schaden abzuwenden (in diesem Sinn: VOGT, Krisenmanagement unter dem Damoklesschwert der paulianischen Anfechtung, GesKR 2009, 183 f).