20. Es kann deshalb nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die von den Beklagten bewerkstelligten Massnahmen im Interesse aller Gläubiger lagen. Mehr noch: sie dienten dem öffentlichen Zweck der geordneten Konkursabwicklung. Der Beizug der beiden Beklagten erfolgte somit auf der Basis eines sachlich motivierten Zwecks und in Erfüllung einer gesetzlichen Weisung. Der Entscheid, Hilfe beizuziehen, sollte namentlich gewährleisten, dass auch in Kon-