Mit dem Konkursgrund der Ueberschuldung (Art. 192 SchKG) bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen. Es soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger einer überschuldeten Gesellschaft vor den übrigen befriedigt und somit bevorzugt werden. Die Pflicht zur Ueberschuldungsanzeige schützt aber weitergehend auch das Publikum. Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft neue Vertragsverhältnisse eingehen kann und dadurch Dritte zu Schaden kommen. Diese Gefahr zu bannen, ist ein öffentliches Anliegen (BRUNNER/BOLLER, Basler Kommentar zum SchKG, N 3 zu Art. 192 SchKG).