Der Beizug eines Spezialisten würde indes verunmöglicht, wenn der beigezogene Dritte nicht honoriert werden könnte, sondern um sein Entgelt fürchten müsste. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass entsprechende professionelle Hilfe unentgeltlich angefordert werden könnte. 19. So gesehen erweist sich das Honorar der zu Hilfe geholten Spezialisten nicht einfach als Entgelt für irgendwelche vertraglichen Leistungen, sondern steht in engem Zusammenhang mit der korrekten, geordneten Konkursabwicklung. Daran haben nicht nur sämtliche Gläubiger, sondern auch die Allgemeinheit ein Interesse: