Die Gemeinschuldnerin - eine Kapitalgesellschaft - hatte die gesetzliche Pflicht, den Richter zu benachrichtigen (Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR). Beide Beklagten wurden im Zusammenhang mit diesen gesetzlich vorgesehenen Massnahmen (Erstellen einer Zwischenbilanz; Benachrichtigung des Richters) beauftragt. Die Massnahmen waren unaufschiebbar und mussten unabhängig von Sanierungsaussichten vorgenommen werden. Es leuchtet nicht ein, dass es in einem solchen Fall dem Schuldner verwehrt sein sollte, fachmännische Hilfe zur Bewältigung der Krisensituation beizuziehen, wenn ihm selbst die Fachkenntnis fehlt.