17. Zwar trifft es zu, dass den referierten Bundesgerichtsentscheiden jeweilen ein mehr oder weniger aussichtsreicher Sanierungsfall zu Grunde lag. Darum geht es hier nicht. Im vorliegenden Fall ist die Fragestellung eine andere: Durfte die Gemeinschuldnerin - obwohl erkennbar keine Sanierungsaussicht bestand - zwei Spezialisten vertraglich verpflichten, ihr bei der korrekten Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf den bevorstehenden Konkurs beizustehen?