Es verneinte eine absichtliche oder eventualvorsätzliche Schadenzufügung, u.a. mit dem Argument, die erbrachten Dienstleistungen der Revisionsstelle seien zum Teil gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Denn - so das Bundesgericht weiter - wenn der Schuldner die gesetzlichen Massnahmen vornehmen lasse und die Entrichtung der entsprechenden Honorare garantiere oder diese nach Vollendung der Massnahme bezahle, handle er weder in der Absicht, seinen Gläubigern zu schaden noch nehme er den Schaden objektiv als mögliche Folge seiner Handlung hin, sondern lasse eine vom Gesetz vor-