Im Entscheid BGE 134 III 615 (Pra 2009, 287) äusserte sich das Bundesgericht zur Tilgung von Dienstleistungen der Revisionsstelle aus den letzten Aktiven. Es verneinte eine absichtliche oder eventualvorsätzliche Schadenzufügung, u.a. mit dem Argument, die erbrachten Dienstleistungen der Revisionsstelle seien zum Teil gesetzlich vorgeschrieben gewesen.