Es liegt letztlich auch im Interesse der Gläubiger, dass Dritte dem Schuldner helfen, ohne dabei Gefahr zu laufen, bei Nutzlosigkeit ihrer Bemühungen das Entgelt für ihre Leistungen zurückzahlen zu müssen. In einem solchen Fall darf deshalb die Frage nach einer Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit nicht isoliert, bezogen auf die Rückzahlung, gestellt werden (BGE 134 III 452 E 5.2 und 5.3).