Dabei führt das Bundesgericht aus, die Anfechtungsklage habe nicht zum Zweck, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Dem liegt der Gedanken zu Grunde, dass es erlaubt sein muss, dem Schuldner "aus der Klemme zu helfen", und demzufolge die Anfechtungsklage nicht verhindern will, dass einem bedrängten Schuldner beigestanden wird. Es liegt letztlich auch im Interesse der Gläubiger, dass Dritte dem Schuldner helfen, ohne dabei Gefahr zu laufen, bei Nutzlosigkeit ihrer Bemühungen das Entgelt für ihre Leistungen zurückzahlen zu müssen.