16. Die Frage, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen die Begleichung von Beraterhonoraren oder anderweitigen Leistungen die Schädigungsabsicht ausschliesst, nimmt in der Lehre und Praxis breiten Raum ein. Sowohl Lehre als auch Praxis diskutieren allfällig mildere Anforderungen an die Schädigungsab-