Eine schlechte finanzielle Situation oder gar eine Ueberschuldung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung ist in der Regel nicht erforderlich; diese Umstände erwecken oder verstärken jedoch den Verdacht auf eine Schädigungsabsicht und bilden daher beweismässig regelmässig ein Indiz für eine Schädigungsabsicht. Allerdings gilt es immer, die Gesamtheit der Umstände zu würdigen (STAEHELIN, a.a.O., N 15 und 22 zu Art. 288 SchKG).