Im Gegensatz zu Art. 286 SchKG, wo die objektiven Voraussetzungen im Vordergrund stehen, haben bei der Deliktspauliana die subjektiven Momente der Absicht des Schuldners sowie deren Erkennbarkeit entscheidendes Gewicht (dazu STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 3 zu Art. 288 SchKG).