Erforderlich ist immer eine objektive Schädigung der Gläubiger durch die Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte, so dass das auf ihre Forderungen entfallende Betreffnis geschmälert wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Schuldner die Rechtshandlung in der Absicht vornimmt, seine Gläubiger zu "benachteiligen", d.h. zu schädigen, und dass diese Absicht für den Begünstigten erkennbar ist. Im Gegensatz zu Art.