Die Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) bezieht sich im Gegensatz zur Schenkungsanfechtung nicht auf besondere, gesetzlich umschriebene Rechtshandlungen, sondern auf sämtliche die Exekutionsrechte der Gläubiger schädigenden Geschäfte des Schuldners. Erforderlich ist immer eine objektive Schädigung der Gläubiger durch die Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte, so dass das auf ihre Forderungen entfallende Betreffnis geschmälert wird.