Schliesslich bestreitet die Klägerin die von den Beklagten erhobenen - vom Vorrichter aber nicht beurteilten - Verrechnungseinreden. 13. Nach Ansicht der Beklagten hat die Vorinstanz zu Recht die Schädigungsabsicht verneint. Auch sonst verweisen sie auf die zutreffenden vorrichterlichen Erwägungen. 7 III. Würdigung durch die Kammer