Die Schädigungsabsicht (mindestens deren Eventualvariante) ergebe sich ferner aus dem Wissenstand der Gemeinschuldnerin: Der Beklagte 3 habe eingeräumt, gewusst zu haben, dass Forderungen der Mehrwertsteuer sowie der Gastro Social Pensionskasse privilegiert seien. Somit habe er auch gewusst, dass die Forderungen der Beklagten 1 und 2 nicht unter ein Privileg fallen würden. Im Uebrigen hätten beide Beklagten die desolate Lage der Gesellschaft gekannt. Die Schädigung der Gläubiger sei daher für die Zahlungsempfänger erkennbar gewesen.