Weder im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch im Zeitpunkt der Zahlung habe für die Schuldnerin Aussicht auf Sanierung bestanden. Vielmehr sei klar gewesen, dass die Konkurseröffnung unmittelbar bevorstehe, d.h. eine finanzielle Erholung ausser Reichweite liege. Demzufolge müsse der Gemeinschuldnerin klar gewesen sein, dass die Tilgung von Forderungen für bereits erbrachte Dienstleistungen die entsprechenden Gläubiger bevorteile. Die Verneinung einer Schädigungsabsicht in solchen Fällen führe faktisch zur Schaffung einer neuen Klasse privilegierter Gläubiger.