Sie trägt vor, die vom Vorrichter zitierte höchstrichterliche Praxis sei auf Sanierungsfälle zugeschnitten. Eine Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit der Bezahlung von Berater- oder Expertenhonoraren entfalle allenfalls dann, wenn der Schuldner aus seiner damaligen Perspektive mit einer günstigen finanziellen Entwicklung gerechnet habe. Damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Weder im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch im Zeitpunkt der Zahlung habe für die Schuldnerin Aussicht auf Sanierung bestanden.