6 prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor vor. Indem die Gemeinschuldnerin die Beklagte 2 mit diesen Aufgaben betraut habe, sei sie einer gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme nachgekommen. Sie habe deshalb nicht mit dem Ziel gehandelt die Gläubiger zu schädigen. Mangels Vorliegen der Schädigungsabsicht verzichtete die Vorinstanz auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Absichtspauliana sowie der gegenseitig erhobenen Verrechnungseinreden.