Dieser habe sich um die Hinterlegung der Bilanz gekümmert sowie gewisse Rechtsabklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Privilegierung der Mehrwertsteuer vorgenommen. Die Aufwendungen seien weder unnütz gewesen, noch hätte im Interesse der Gläubiger auf die entsprechenden Dienstleistungen verzichtet werden müssen. In Bezug auf die Beklagte 2 führte der Vorrichter aus, ihre Dienstleistung habe darin bestanden, nach buchhalterischen Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätzen die Zwischenbilanz zu erstellen und auf eine Ueberschuldung hin zu überprüfen. Das Gesetz sehe zwingend eine unabhängige externe Ueber-