Er kam sodann in Bezug auf die Zahlung an den Beklagten 1 zum Schluss, mit der Benachrichtigung des Richters nach Massgabe von Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR habe die Gemeinschuldnerin in Kenntnis ihrer finanziellen Lage eine gesetzlich vorgeschriebene Massnahme erfüllt. Hierfür habe sie zu Recht die Dienste des auf Insolvenzrecht spezialisierten Beklagten 1 in Anspruch genommen. Dieser habe sich um die Hinterlegung der Bilanz gekümmert sowie gewisse Rechtsabklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Privilegierung der Mehrwertsteuer vorgenommen.