Denn wenn der Schuldner die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen vornehmen lasse und die Entrichtung der entsprechenden Honorare garantiere oder diese nach Vornahme der Massnahme bezahle, handle er weder in der Absicht, seinem Gläubiger zu schaden, noch nehme er den Schaden als mögliche objektive Folge seine Handlung hin. Vielmehr lasse er eine vom Gesetz vorgeschriebene Aufgabe ausführen, die im Interesse aller Gläubiger liege.