11. Demgegenüber verneinte der Vorrichter eine Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Er führte - mit Verweis auf BGE 134 III 615 E 5.2 f - aus, an dieser Absicht fehle es, wenn der Schuldner beispielsweise Zahlungen an eine Revisionsstelle leiste für Arbeiten, die diese gemäss dem gesetzlichen Auftrag zu erfüllen habe.