10. In Bezug auf den Beklagten 1 und 2 untersuchte der Vorrichter, ob die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG erfüllt sind. Der Vorrichter bejahte zunächst das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung. Er erwog, bei beiden fraglichen Zahlungen habe es sich um die Tilgung einer Forderung für (zumindest) teilweise bereits erfolgte Aufwendungen gehandelt. Die Zahlungen seien vom letzten Aktivum der Gemeinschuldnerin (Bankkontoguthaben) getätigt worden. Rein objektiv betrachtet liege damit eine Gläubigerschädigung vor.