Die Rechtsanwendung ist jedoch bei der Beschwerde - genau gleich wie bei der Berufung (Art. 310 Bst. a ZPO) - voll überprüfbar (Art. 320 Bst. a ZPO). Insofern kann die Beschwerde als "kleine Berufung" bezeichnet werden (GAS- SER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, N 1 zu Art. 320 ZPO). 5 Die Kammer hat deshalb - einerlei ob Berufung oder Beschwerde - die Rügen der Klägerin im Rechtsmittelverfahren umfassend zu prüfen. Auf die form- und fristgerechte Berufung/Beschwerde ist einzutreten. II.