4 Die Art der von den Beklagten erbrachten Leistungen ist (anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren) vor der Rechtsmittelinstanz nicht mehr umstritten. Die entsprechenden vorrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen sind von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden, sondern werden in der Berufung anerkannt (p 341). Streitig sind deshalb nur noch Rechtsfragen, namentlich ob die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat, indem sie die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Schädigungsabsicht und deren Erkennbarkeit verneinte.