REETZ/THEILER, Schulthess-Kommentar ZPO, N 41 zu Art. 308 ZPO). Das Bundesgericht hat diese Streitfrage zwar für das Bundesgerichtsgesetz (BGG) entschieden und sich für Konnexität ausgesprochen (BGE 134 III 237 E 1.2). Was für die ZPO gilt, harrt allerdings einer höchstrichterlichen Klärung. Sodann mag fraglich sein, ob zwischen den (fallen gelassenen) Verantwortlichkeitsansprüchen und den (noch streitigen) Anfechtungsansprüchen überhaupt Konnexität besteht, die eine Zusammenrechnung rechtfertigt. 9. Eine abschliessende Klärung dieser Streitfragen kann hier jedoch unterbleiben.