Die Frage, ob für die Berechnung des Streitwertes bei objektiver Klagehäufung auch im Rechtsmittelverfahren ein Zusammenrechnen stattfindet, wird in der Lehre kontrovers diskutiert. Gewisse Autoren sprechen sich für ein Zusammenrechnen ohne weitere Voraussetzungen aus (KUNZ/HOFFMANN- NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, N 58 zu Art. 308 ZPO). Andere wiederum rechnen in zweiter Instanz nicht mehr streitige Begehren nur dann zum Streitwert hinzu, wenn sie mit den vor der Rechtsmittelinstanz tatsächlich noch streitigen Begehren zusammenhängen (sog. Konnexität; REETZ/THEILER, Schulthess-Kommentar ZPO, N 41 zu Art.