7. Zufolge Beschränkung des Verfahrens auf die Anfechtungsansprüche gegenüber den Beklagten 1 und 2 (Art. 288 SchKG) ist das angefochtene Urteil soweit den Beklagten 3 betreffend in Rechtskraft erwachsen. 8. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt.